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Kategorie: WEG-Recht

Mieter müssen heizen!

Mieter müssen heizen!

Wie das Landgericht Hagen festgestellt hat, gehört es zu den Pflichten eines Mieters, die gemieteten Räume ausreichend zu heizen, um Schäden an der gemieteten Wohnung zu vermeiden. Unzureichende Heizung der Räume sei geeignet, Frostschäden bzw. Schäden durch Feuchtigkeit und Schimmelbildung hervorzurufen. Eine nicht ausreichende Heizung sei deswegen ein vertretbarer Kündigungsgrund.

(LG Hagen, Az. 10 S 163/07)

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegenüber einem Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (etwa am Aufzug), so kann sich der Mieter laut einem Urteil des BGH nicht auf die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, berufen. Vielmehr gilt die Regelverjährung von drei Jahren. (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/19)

Keine Kostenübernahme bei Folgeschäden

Keine Kostenübernahme bei Folgeschäden

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 21. Mai 2010 (BGH, Urteil v. 21.5.2010, V ZR 10/10) nochmals bestätigt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für Folgeschäden am Sondereigentum haftet, wenn die Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden.

Anders gesagt: Kommt die WEG bzw. der Verwalter pflichtgemäß einer ordnungsgemäßen und zügigen Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentums nach, so haftet die WEG für in der Folge entstandene Schäden am Sondereigentum nicht. Kommt es z. B. durch eine Undichtigkeit im Dach eines Gemeinschaftseigentums zu Schäden in der Decke und den Wänden der darunterliegenden Wohnung, so haftet die WEG für diese Schäden im Normalfall nicht.

Balkonbrüstungen sind Gemeinschaftseigentum

Balkonbrüstungen sind Gemeinschaftseigentum

Balkone gehören grundsätzlich zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer. Dennoch gilt, daß die Balkonbrüstungen als konstruktive und sicherheitsrelevante Baubestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. (LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009, 11 S 11/09.)