Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Mietern
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegenüber einem Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (etwa am Aufzug), so kann sich der Mieter laut einem Urteil des BGH nicht auf die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, berufen. Vielmehr gilt die Regelverjährung von drei Jahren. (BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII ZR 349/19)