Rechtsgeschäfte: WEG wird als Verbraucher angesehen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass WEGs als Verbraucher angesehen werden müssen. Die Voraussetzung dafür lautet, dass mindestens eine privat handelnde, natürliche Person beteiligt ist.
Die Begründung liegt nach Stellungnahme des Richters darin, dass die Eigentümer einer WEG nicht Ihren Verbraucherschutz verlieren düfen, nur weil sie Mitglied in der Gemeinschaft sind. Weiterhin führen die Richter an, dass WEGs normalerweise die private Vermögensverwaltung der Mitglieder verfolgen und „Rechtsgeschäft[e] zu Zwecken abschließ[en], die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (§13 BGB). Daher greifen in den meisten Fällen die AGB-Regelungen und schränken die Möglichkeiten der Anbieter stark ein. Das kann insbesondere bei Konditionsveränderungen wie Preiserhöhungen von großer Bedeutung sein!
Diese Ansicht gilt auch dann, wenn die WEG durch einen gewerblichen WEG-Verwalter vertreten wird. Ausnahme bilden WEGs, die sich ausschließlich durch institutionelle Eigentümer zusammensetzen. Diese verfolgen in der Regel gewerbliche Zwecke. (BGH, Urteil v. 25.03.2015, VII ZR 243/13)