Balkonbrüstungen sind Gemeinschaftseigentum
Balkone gehören grundsätzlich zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer. Dennoch gilt, daß die Balkonbrüstungen als konstruktive und sicherheitsrelevante Baubestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. (LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009, 11 S 11/09.)