Keine Kostenübernahme bei Folgeschäden
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 21. Mai 2010 (BGH, Urteil v. 21.5.2010, V ZR 10/10) nochmals bestätigt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für Folgeschäden am Sondereigentum haftet, wenn die Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden.
Anders gesagt: Kommt die WEG bzw. der Verwalter pflichtgemäß einer ordnungsgemäßen und zügigen Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentums nach, so haftet die WEG für in der Folge entstandene Schäden am Sondereigentum nicht. Kommt es z. B. durch eine Undichtigkeit im Dach eines Gemeinschaftseigentums zu Schäden in der Decke und den Wänden der darunterliegenden Wohnung, so haftet die WEG für diese Schäden im Normalfall nicht.