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Autor: Marius Fraenzel

Die Peterssche Formel

Die Peterssche Formel

Die Peterssche Formel zur Bestimmung der Instandhaltungsrücklage geht davon aus, daß im Laufe von 80 Jahren das 1½-fache der Herstellungskosten (ohne Grundstücks- und Erschließungskosten) als Instandhaltungskosten anfallen. Bei einer WEG entfallen dabei etwa 65 bis 70 % dieser Kosten auf das Gemeinschaftseigentum.

Zum Beispiel berechnet sich die Rücklage pro Quadratmeter bei einer Anlage, deren Herstellungskosten 1.500 Euro/m² betragen haben so:

1.500 € × 1½ / 80 Jahre = 28,13 €/Jahr

Geht man von einem Anteil von 65 % für das Gemeinschaftseigentum aus, ergeben sich pro Quadratmeter:

28,13 €/Jahr × 65 % = 18,28 €/Jahr

Die Peterssche Formel basiert auf Erfahrungswerten.

Bemessung der Instandhaltungsrücklage

Bemessung der Instandhaltungsrücklage

Nach§ 28 Abs. 2 II. BV dürfen die jährlichen Rückstellungen für Instandhaltungen pro Quadratmeter folgende Höhe nicht überschreiten:

  • bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro;
  • bei einer solchen von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro;
  • einer solchen von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro.

So ergibt sich zum Beispiel für eine Wohnung mit 85 qm Wohnfläche in einer 15 Jahre alten Wohnanlage eine monatliche Rückstellung von höchstens 50,29 Euro.

Steuerliche Behandlung von Rücklagen

Steuerliche Behandlung von Rücklagen

Rücklagen der Wohnungseigentümer etwa für die Instandhaltung des Wohneigentums können erst dann steuerlich als Werbekosten bei den Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung geltend gemacht werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen oder vergleichbares aufgewendet hat. (BFH v. 21.10.2005, IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291 = NZM 2006, 272.)

Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage

Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage

Es verstößt nicht gegen die Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn von einer WEG mehrheitlich beschlossen wird, daß zum Ausgleich von Hausgeldrückständen keine Sonderumlage erhoben, sondern auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird. Dabei muß allerdings eine eiserne Reserve unangetastet bleiben. (OLG Saarbrücken v. 20.7.1998, 5 W 110/98, NJW-RR 2000, 87.)

Breitband versus Parabolantenne

Breitband versus Parabolantenne

Wenn ein Haus bereits über einen Anschluß an ein Breitbandkabelnetz verfügt, so ist dies in der Regel ein ausreichender Grund, einem Mieter die Errichtung einer Parabolantenne zu verbieten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter ein besonderes Informationsbedürfnis etwa aufgrund beruflicher Bedingungen geltend macht. (LG Chemnitz v. 30.12.1999, 6 S 5026/99, NZM 2000, 960.)

Auch Ausländer, die über den Anschluß ans Kabelnetz schon Zugriff auf Sender ihrer Heimatländer haben, haben keinen Anspruch auf die Installation einer Parabolantenne, selbst wenn sie für den Empfang via Kabelnetz zusätzlich einen Decoder benötigen. Die Zusatzkosten für den Decoder müssen von der Mietpartei hingenommen werden. (BGH v. 17.4.2007, VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380.)