Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage
Es verstößt nicht gegen die Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn von einer WEG mehrheitlich beschlossen wird, daß zum Ausgleich von Hausgeldrückständen keine Sonderumlage erhoben, sondern auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird. Dabei muß allerdings eine eiserne Reserve unangetastet bleiben. (OLG Saarbrücken v. 20.7.1998, 5 W 110/98, NJW-RR 2000, 87.)