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Autor: Marius Fraenzel

Bauliche Veränderungen (III) – Blitzschutz

Bauliche Veränderungen (III) – Blitzschutz

Die Installation einer Blitzschutzanlage wird in der Regel bei der Erstellung einer WEG vorgenommen. Sollte eine spätere Installation notwendig werden, so ist dies als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung anzusehen. (OLG Düsseldorf vom 28.6.2000, 3 Wx 163/00, ZMR 2000, 782.)

Bauliche Veränderungen (II) – Beleuchtung

Bauliche Veränderungen (II) – Beleuchtung

Ein Dämmerungsschalter, der die automatische Beleuchtung etwa des Zugangs zu einer Wohnanlage oder eines Garagenhofes ermöglicht, kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung angebracht werden. Dies stellt keine bauliche Veränderung dar und kann daher ohne Zustimmung der WEG erfolgen. (BayObLG vom 22.7.1993, 2Z BR 60/93, WuM 1993, 758.)

Bauliche Veränderungen (I) – Außenkamin

Bauliche Veränderungen (I) – Außenkamin

Bei der Errichtung eines Außenkamins handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung der WEG bedarf. Daß eine Zustimmung erforderlich ist, ergibt sich aus einer möglichen optischen Beeinträchtigung oder einer eventuell nachteiligen Rauchentwicklung. (OLG Köln vom 11.2.2000, 16 Wx 9/00, ZWE 2000, 592.)

Finanzamt muß Einheitswert mitteilen

Finanzamt muß Einheitswert mitteilen

Ein wichtige Gesetzesänderung für WEGs ist zum 11.07.2009 in Kraft getreten: Aufgrund der Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes darf das Finanzamt nun den Einheitswert der Wohnung eines säumigen Eigentümers mitteilen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die WEG einen vollstreckbaren Titel (etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil) gegen den Eigentümer besitzt.

Die Gesetzesänderung war notwendig, weil sich das Vorrecht der WEG vor anderen Gläubigern bei einer Zwangsversteigerung oft als nutzlos erwiesen hatte. Die Einleitung einer Zwangsversteigerung wegen vorrangiger Forderungen einer WEG setzt voraus, dass der Rückstand des Schuldners 3 % des Einheitswerts der jeweiligen Wohnung übersteigt. In der Praxis konnte das Erreichen dieser Mindesthöhe aber oft nicht nachgewiesen werden, da sich viele Finanzämter geweigert haben, den Einheitswert der betreffenden Wohnung mitzuteilen. Hier schafft nun die Gesetzesänderung Abhilfe.

Auch in dem Fall, daß die Wohnungseigentümer einem säumigen Miteigentümer wegen hoher Zahlungsrückstände sein Wohnungseigentum entziehen wollen, muß das Finanzamt den Einheitswert nun mitteilen (Neufassung des § 18 Abs. 2 WEG). Voraussetzung hierfür ist, daß der Eigentümer länger als drei Monate mit Zahlungen in Verzug ist, die 3 % des Einheitswerts seiner Wohnung übersteigen.

Die Hauffsche Formel

Die Hauffsche Formel

Im Gegensatz zur Petersschen Formel geht die Hauffsche Formel vom aktuellen Marktpreis pro  Quadratmeter des Wohneigentums aus und nimmt an, daß vom Kaufpreis etwa 25 % auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallen. Zudem wird angenommen, daß das gemeinschaftliche Eigentum alle 50 Jahre instand zu setzen ist.

Würde etwa der Marktpreis 1.500 Euro/m² betragen, so ergibt sich folgender Wert  pro Quadratmeter:

1.500 Euro × 25 % / 50 Jahre = 7,50 Euro/Jahr

Wie man leicht sieht, ergeben sich zwischen den unterschiedlichen Berechnungsformeln große Spannen. Außerdem kann eine Berechnung nach einer der Formeln die lokalen Besonderheiten des einzelnen Wohneigentums nicht berücksichtigen. Die Berechnung nach einer Formel kann daher immer nur einen Richtwert ergeben.