Steuerliche Behandlung von Rücklagen
Rücklagen der Wohnungseigentümer etwa für die Instandhaltung des Wohneigentums können erst dann steuerlich als Werbekosten bei den Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung geltend gemacht werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen oder vergleichbares aufgewendet hat. (BFH v. 21.10.2005, IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291 = NZM 2006, 272.)