Bauliche Veränderungen (II) – Beleuchtung
Ein Dämmerungsschalter, der die automatische Beleuchtung etwa des Zugangs zu einer Wohnanlage oder eines Garagenhofes ermöglicht, kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung angebracht werden. Dies stellt keine bauliche Veränderung dar und kann daher ohne Zustimmung der WEG erfolgen. (BayObLG vom 22.7.1993, 2Z BR 60/93, WuM 1993, 758.)