Finanzamt muß Einheitswert mitteilen
Ein wichtige Gesetzesänderung für WEGs ist zum 11.07.2009 in Kraft getreten: Aufgrund der Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes darf das Finanzamt nun den Einheitswert der Wohnung eines säumigen Eigentümers mitteilen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die WEG einen vollstreckbaren Titel (etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil) gegen den Eigentümer besitzt.
Die Gesetzesänderung war notwendig, weil sich das Vorrecht der WEG vor anderen Gläubigern bei einer Zwangsversteigerung oft als nutzlos erwiesen hatte. Die Einleitung einer Zwangsversteigerung wegen vorrangiger Forderungen einer WEG setzt voraus, dass der Rückstand des Schuldners 3 % des Einheitswerts der jeweiligen Wohnung übersteigt. In der Praxis konnte das Erreichen dieser Mindesthöhe aber oft nicht nachgewiesen werden, da sich viele Finanzämter geweigert haben, den Einheitswert der betreffenden Wohnung mitzuteilen. Hier schafft nun die Gesetzesänderung Abhilfe.
Auch in dem Fall, daß die Wohnungseigentümer einem säumigen Miteigentümer wegen hoher Zahlungsrückstände sein Wohnungseigentum entziehen wollen, muß das Finanzamt den Einheitswert nun mitteilen (Neufassung des § 18 Abs. 2 WEG). Voraussetzung hierfür ist, daß der Eigentümer länger als drei Monate mit Zahlungen in Verzug ist, die 3 % des Einheitswerts seiner Wohnung übersteigen.