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Kategorie: WEG-Recht

Die Hauffsche Formel

Die Hauffsche Formel

Im Gegensatz zur Petersschen Formel geht die Hauffsche Formel vom aktuellen Marktpreis pro  Quadratmeter des Wohneigentums aus und nimmt an, daß vom Kaufpreis etwa 25 % auf das gemeinschaftliche Eigentum entfallen. Zudem wird angenommen, daß das gemeinschaftliche Eigentum alle 50 Jahre instand zu setzen ist.

Würde etwa der Marktpreis 1.500 Euro/m² betragen, so ergibt sich folgender Wert  pro Quadratmeter:

1.500 Euro × 25 % / 50 Jahre = 7,50 Euro/Jahr

Wie man leicht sieht, ergeben sich zwischen den unterschiedlichen Berechnungsformeln große Spannen. Außerdem kann eine Berechnung nach einer der Formeln die lokalen Besonderheiten des einzelnen Wohneigentums nicht berücksichtigen. Die Berechnung nach einer Formel kann daher immer nur einen Richtwert ergeben.

Die Peterssche Formel

Die Peterssche Formel

Die Peterssche Formel zur Bestimmung der Instandhaltungsrücklage geht davon aus, daß im Laufe von 80 Jahren das 1½-fache der Herstellungskosten (ohne Grundstücks- und Erschließungskosten) als Instandhaltungskosten anfallen. Bei einer WEG entfallen dabei etwa 65 bis 70 % dieser Kosten auf das Gemeinschaftseigentum.

Zum Beispiel berechnet sich die Rücklage pro Quadratmeter bei einer Anlage, deren Herstellungskosten 1.500 Euro/m² betragen haben so:

1.500 € × 1½ / 80 Jahre = 28,13 €/Jahr

Geht man von einem Anteil von 65 % für das Gemeinschaftseigentum aus, ergeben sich pro Quadratmeter:

28,13 €/Jahr × 65 % = 18,28 €/Jahr

Die Peterssche Formel basiert auf Erfahrungswerten.

Bemessung der Instandhaltungsrücklage

Bemessung der Instandhaltungsrücklage

Nach§ 28 Abs. 2 II. BV dürfen die jährlichen Rückstellungen für Instandhaltungen pro Quadratmeter folgende Höhe nicht überschreiten:

  • bei zurückliegender Bezugsfertigkeit von weniger als 22 Jahren höchstens 7,10 Euro;
  • bei einer solchen von mindestens 22 Jahren höchstens 9 Euro;
  • einer solchen von mindestens 32 Jahren höchstens 11,50 Euro.

So ergibt sich zum Beispiel für eine Wohnung mit 85 qm Wohnfläche in einer 15 Jahre alten Wohnanlage eine monatliche Rückstellung von höchstens 50,29 Euro.

Steuerliche Behandlung von Rücklagen

Steuerliche Behandlung von Rücklagen

Rücklagen der Wohnungseigentümer etwa für die Instandhaltung des Wohneigentums können erst dann steuerlich als Werbekosten bei den Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung geltend gemacht werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen oder vergleichbares aufgewendet hat. (BFH v. 21.10.2005, IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291 = NZM 2006, 272.)

Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage

Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage

Es verstößt nicht gegen die Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn von einer WEG mehrheitlich beschlossen wird, daß zum Ausgleich von Hausgeldrückständen keine Sonderumlage erhoben, sondern auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird. Dabei muß allerdings eine eiserne Reserve unangetastet bleiben. (OLG Saarbrücken v. 20.7.1998, 5 W 110/98, NJW-RR 2000, 87.)