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Autor: Marius Fraenzel

Verjährung von Hausgeldansprüchen

Verjährung von Hausgeldansprüchen

Hausgeldansprüche einer WEG aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans und Nachzahlungsansprüche aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung gegen säumige Miteigentümer verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Nach der Bestimmung des § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren Hausgeldansprüche der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Bei Ansprüchen aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung sowie eines beschlossenen Wirtschaftsplans beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres der Beschlußfassung.

Kinderwagen im Treppenhaus

Kinderwagen im Treppenhaus

Das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus gilt als ein sozialübliches Verhalten und muß geduldet werden, wenn keine sonstige Möglichkeit zum Abstellen zur Verfügung steht. Es entspricht gültiger Rechtsprechung, daß es Eltern nicht zugemutet werden kann, den Kinderwagen täglich – eventuell auch mehrfach – in den Keller oder die Wohnung zu transportieren. (OLG Hamm v. 3.7.2001, 15 W 444/00, NZM 2001, 1084.)

Wäschetrockner auf dem Balkon

Wäschetrockner auf dem Balkon

Ein Wäschetrockner (Kondensattrockner), der von einem Wohnungseigentümer auf seinem Balkon betrieben wird, kann eine unzumutbare Störung darstellen. Eine solche Störung müssen benachbarte Eigentümer nicht hinnehmen. (Deutsches Ständiges Schiedsgericht v. 13.01.2003, Sch/K/VI, ZWE 2003, 298.)

Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse beim Balkon

Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse beim Balkon

Bei der Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum im Fall eines Balkons ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Balkonplatte und die zugehörige Isolierung zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Plattenbelag und das Mörtelbett gehören in der Regel zum Sondereigentum, wobei das Mörtelbett in Einzelfällen (z. B. im Falle eines Estrichs zur Feuchtigkeitssperre) auch dem Gemeinschaftseigentum zugeschlagen werden kann. (OLG Frankfurt, Beschluss v. 3. 2. 1983, Az.: 20 W 68/83).

Nochmals: Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Nochmals: Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Wie hier bereits dargestellt, kann die Hundehaltung in WEGs durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung auf einen Hund pro beschränkt werden. Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung ist allerdings im Rahmen der Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht zulässig und kann daher auch nicht per Stimmenmehrheit beschlossen werden. (OLG Stuttgart, Beschluss v. 4. 3. 1983, DWE 1/83 S. 29.)

Vgl. auch: Haustierhaltung allgemein