Verjährung von Hausgeldansprüchen
Hausgeldansprüche einer WEG aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplans und Nachzahlungsansprüche aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung gegen säumige Miteigentümer verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Nach der Bestimmung des § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren Hausgeldansprüche der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Bei Ansprüchen aufgrund einer beschlossenen Jahresabrechnung sowie eines beschlossenen Wirtschaftsplans beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres der Beschlußfassung.