Nochmals: Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Nochmals: Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Wie hier bereits dargestellt, kann die Hundehaltung in WEGs durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung auf einen Hund pro beschränkt werden. Ein allgemeines Verbot der Hundehaltung ist allerdings im Rahmen der Regelung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs nicht zulässig und kann daher auch nicht per Stimmenmehrheit beschlossen werden. (OLG Stuttgart, Beschluss v. 4. 3. 1983, DWE 1/83 S. 29.)

Vgl. auch: Haustierhaltung allgemein

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