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Autor: Marius Fraenzel

Keine Kostenübernahme bei Folgeschäden

Keine Kostenübernahme bei Folgeschäden

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil von 21. Mai 2010 (BGH, Urteil v. 21.5.2010, V ZR 10/10) nochmals bestätigt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für Folgeschäden am Sondereigentum haftet, wenn die Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden.

Anders gesagt: Kommt die WEG bzw. der Verwalter pflichtgemäß einer ordnungsgemäßen und zügigen Beseitigung eines Schadens am Gemeinschaftseigentums nach, so haftet die WEG für in der Folge entstandene Schäden am Sondereigentum nicht. Kommt es z. B. durch eine Undichtigkeit im Dach eines Gemeinschaftseigentums zu Schäden in der Decke und den Wänden der darunterliegenden Wohnung, so haftet die WEG für diese Schäden im Normalfall nicht.

Balkonbrüstungen sind Gemeinschaftseigentum

Balkonbrüstungen sind Gemeinschaftseigentum

Balkone gehören grundsätzlich zum Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer. Dennoch gilt, daß die Balkonbrüstungen als konstruktive und sicherheitsrelevante Baubestandteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. (LG Itzehoe, Urteil vom 29.09.2009, 11 S 11/09.)

Kappung eines gesunden Baumes

Kappung eines gesunden Baumes

Die Kappung eines gesunden Baumes stellt keine gärtnerische Pflege im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung dar. So hatte ein Miteigentümer einen gesunden Baum gekürzt, um eine bessere Aussicht genießen zu können. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied allerdings, daß es sich dabei um einen unberechtigten Eingriff in das Sondernutzungsrecht der Miteigentümer handelte. (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009, 290a C 6777/08.)

Hausverbot gegen störende Besucher unzulässig

Hausverbot gegen störende Besucher unzulässig

Eine Miteigentümerin einer WEG, die an einer psychischen Erkrankung litt, war auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen, der sie daher öfter in ihrer Wohnung besuchte und auch dort übernachtete. Dabei kam es öfter zu erheblichen Störungen der Nachtruhe anderer Miteigentümer, die daraufhin in einem gemeinsamen Beschluß dem Lebensgefährten ein generelles Hausverbot erteilten. Die Erkrankte erhob dagegen eine Verfassungsbeschwerde und bekam Recht: Das Bundesverfassungsgericht verwies auf Art. 14 Abs. 1 GG (Garantie des Eigentums), der dem Wohnungseigentümer garantiert, die Nutzung seiner Wohnung selbst bestimmen zu können. (BVerfG, Beschluss vom 6.10.2009, 2 BvR 693/09.)

Umlage von Kosten der Gartenpflege

Umlage von Kosten der Gartenpflege

Ob Kosten der Gartenpflege auf die den Garten nutzenden Mietparteien umgelegt werden dürfen oder vom Eigentümer zu tragen sind, muß im Einzelfall entschieden werden. So hat das Amtsgericht Köln etwa entschieden, daß die Beseitigung einzelner Äste an einem Baum durchaus umlagefähige Kosten verursache, während dagegen das Fällen sämtlicher Bäume auf einem Grundstück eine Umgestaltung des gesamten Gartens sei, deren Kosten der Eigentümer zu tragen habe. (Ag Köln, Az.: 207 C 213/00).