Umlage von Kosten der Gartenpflege
Ob Kosten der Gartenpflege auf die den Garten nutzenden Mietparteien umgelegt werden dürfen oder vom Eigentümer zu tragen sind, muß im Einzelfall entschieden werden. So hat das Amtsgericht Köln etwa entschieden, daß die Beseitigung einzelner Äste an einem Baum durchaus umlagefähige Kosten verursache, während dagegen das Fällen sämtlicher Bäume auf einem Grundstück eine Umgestaltung des gesamten Gartens sei, deren Kosten der Eigentümer zu tragen habe. (Ag Köln, Az.: 207 C 213/00).