Hausverbot gegen störende Besucher unzulässig
Eine Miteigentümerin einer WEG, die an einer psychischen Erkrankung litt, war auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen, der sie daher öfter in ihrer Wohnung besuchte und auch dort übernachtete. Dabei kam es öfter zu erheblichen Störungen der Nachtruhe anderer Miteigentümer, die daraufhin in einem gemeinsamen Beschluß dem Lebensgefährten ein generelles Hausverbot erteilten. Die Erkrankte erhob dagegen eine Verfassungsbeschwerde und bekam Recht: Das Bundesverfassungsgericht verwies auf Art. 14 Abs. 1 GG (Garantie des Eigentums), der dem Wohnungseigentümer garantiert, die Nutzung seiner Wohnung selbst bestimmen zu können. (BVerfG, Beschluss vom 6.10.2009, 2 BvR 693/09.)