Suchauftrag begründet Maklervertrag
Wenn sich ein Kunde an einen gewerbsmäßigen Makler wegen eines Suchauftrags wendet, handelt es sich dabei um ein Angebot auf Abschluß eines Nachweismaklervertrages. Zur Annahme dieses Angebots genügt es, daß der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Behauptet der Kunde nachträglich, es sei vereinbart worden, daß die Provision des Maklers vom zukünftigen Vermieter gezahlt werden solle, so trägt er für diese Behauptung die Beweislast. (BGH, Beschl. v. 24.09.2009 – III ZR 96/09 (OLG Düsseldorf))