Bestellung eines Nachlaßpflegers
Zur Abwicklung eines Mietverhältnisses im Todesfall des Mieters ist in dem Fall, daß die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, auf Antrag des Nachlaßgläubigers ein Nachlaßpfleger auch dann zu bestellen, wenn ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses nicht besteht. Die Nachlaßpflegschaft darf dabei nicht von der Zahlung eines Kostenzuschusses abhängig gemacht werden. (LG Köln, Beschluß vom 03.07.2008 – 11 T 160/08 (AG Köln).)