Schäden an Pflanzen – Schadensersatzansprüche?
Aktuell befinden wir uns mitten in der Rückschnittsaison. Viele WEGs haben bereits einen Gärtner mit dem Beschneiden und der fachmännischen Pflege der Grünanlagen beauftragt. Allerdings – insbesondere bei kleineren WEGs – wird diese Leistung oft durch die Miteigentümer erbracht. Diese kennen sich aber nicht notwendigerweise mit den rechtlichen Rahmenbedingungen aus.
Hier ist es insbesondere wichtig zu wissen, dass herbeigeführte Schäden an Bäumen, Sträuchern und Grünflächen grundsätzlich Schadensersatzansprüche begründen können. Dies gilt sowohl bei Schäden an Bepflanzungen der WEG als auch bei Schäden an Pflanzen auf Nachbargrundstücken.
Sollte z.B. ein nicht-fachmännisch durchgeführter Astrückschnitt oder eine Wurzelbeschneidung zu Fäule oder Parasitenbefall führen, so kann der Eigentümer unter Umständen den Verursacher in Anspruch nehmen. Das würde bedeuten, dass die beschädigten Pflanzen insgesamt ausgetauscht werden müssen oder – wenn dies eine unzumutbare Härte darstellt – ein Schadensersatz in Höhe der Wertminderung an den Eigentümer erbracht werden muss.
Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe sollte die „Methode Koch“ Anwendung finden. Diese ermöglicht die Bestimmung des Wertverlustes unter Berücksichtigung der Herstellung der geschädigten Pflanze inklusive der zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten. Außerdem sollten bei der Alterswertminderung eventuelle Vorschäden und andere wertbeeinflussenden Faktoren beachtet werden. Aufgrund der Fachspezifität wird hier oft ein Wertminderungsgutachten durch einen Baum- oder Gehölzsachverständigen und nicht von einem Sachverständigen für Grundstücksbewertung gefordert. (BGH, Az. V ZR 222/12)