Nachrüstung von Rauchmeldern

Nachrüstung von Rauchmeldern

Die erstmalige Ausstattung von Mieträumen mit Rauchmeldern stellt eine Modernisierung dar. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Auch bei den Kosten einer regelmäßigen, etwa jährlichen Funktionsprüfung der Rauchmelder handelt es sich um Betriebskosten, die umgelegt werden können. Eine Funktionsprüfung stellt keine Mängelbeseitigung dar. (AG Lübeck, Urt. vom 05.11.2007 – 21 C 1668/07)

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