Eigenmächtig errichtete Parabolantennen
Parabolantennen bedürfen zu ihrer rechtmäßigen Aufstellung in jedem Fall eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, genügt dies, um das Entfernen zu verlangen. (LG München, Beschl. vom 14.03.2008 – 1 T 11576/07)
Der Anspruch auf die Beseitigung einer Parabolantenne wird nicht schon dadurch verwirkt, daß die Antenne bereits längere Zeit aufgestellt war und der Besitzer der Antenne darauf vertraut, daß der Aufstellung nicht mehr widersprochen werden wird. Ob nach längerer Nutzung einer Parabolantenne eine Entfernung noch verlangt werden kann, muß im Einzelfall notfalls gerichtlich festgestellt werden. (OLG München, Beschl. vom 09.04.2008 – 32 Wx 1/08)