Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung

Grundsätzlich darf ein Vermieter einen bestehenden Mietvertrag kündigen, wenn sich ein Eigenbedarf ergibt. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Die eigenen Kinder bzw. Großeltern wollen einziehen oder die Räumlichkeiten werden für Verwaltungszwecke benötigt (z.B eine Hausmeisterwohnung).

Nun stellte der BGH fest, dass ein nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs durch den kündigenden Vermieter plausibel dargestellt werden muss. Im konkreten Fall wurde dem Mieter mit der Begründung gekündigt, die Wohnung würde für den Hausmeister benötigt. Dieser zog aber nie in der Wohnung ein. Stattdessen wurde die Wohnungseinheit nach ca. 3 Monaten an Dritte weitervermietet.

Die Begründung, der Hausmeister hätte sich aufgrund seiner Knieverletzung anders entschieden, liess der BGH nicht gelten.

Wichtig ist hierbei: Sollte der Grund für die Eigenbedarfsklage wegfallen, dokumentieren sie die Vorgänge und notieren sich mögliche Zeugen. Denn sollte der ehemalige Mieter klagen und das Gericht die Begründung des Vermieters nicht akzeptieren, wird die Kündigung als vorgestäuschter Eigenbedarf gewertet und der Vermieter wird Schadensersatzpflichtig. (BGH VIII ZR 44/16)

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