Kündigung wegen Mietrückständen
Die fristlose Kündigung wegen entstandener Mietrückstände hat per Gesetz nicht in einer angemessenen Frist zu erfolgen. Dass heisst, dass auch Mietrückstände, die mehr als 6 Monate zurückliegen, immer noch als Grund für eine fristlose Kündigung reichen.
Was die Rechtssicherheit angeht, stellt diese Regelung unter Umständen ein Problem dar. Denn rechtlich ist es zulässig, auch für diese alten Mietrückstände die Kündigung auszustprechen. Auf der anderen Seite würde ein kurz Frist dazu führen, dass Vermieter provisorisch Kündigen, noch bevor eine einvernehmliche Einigung angestrebt wurde.
Ob und in wie weit der Gesetzgeber für mehr Klarheit sorgen wird, ist unklar. Klar ist allerdings, dass sich in Mietrückstand geratetene Mieter in Acht nehmen sollten, auch wenn das Versäumnis bereits Monate zurückliegt.