Was haben ein Handymast und eine Satellitenschüssel gemeinsam?
Viele werden direkt antworten: (Funk-)wellen senden und empfangen! Aber wer hätte gedacht, dass diese beiden high-tech Geräte auch zu vergleichbarem Zwist zwischen WEG-Mitgliedern führen können?
In einem konkreten Fall wollte die WEG eines 22-stöckigen Hochhauses weitere Funkmasten für Handys auf dem Gebäude errichten lassen. Bis auf eine Person stimmten alle der Installation des Handymastes zu. Die Widersprechende befürchtete eine erhöhte Strahlenbelastung in ihrer Dachgeschosswohnung.
Der BGH machte dann der Gemeinschaft bei der vermeintlich lukrativen Erlaubnis einen Strich durch die Rechnung. So stellte der BGH fest, dass es sich bei der Installation des Mastes um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG handele. Obwohl bereits zwei Anlagen des gleiches Typs auf dem Hochhaus betrieben werden, bedarf es für die benötigte Genehmigung somit der Zustimmung aller WEG-Mitglieder per Beschluss. Der BGH argumentierte, dass es sich bei der Errichtung einer neuen „Masteneinheit“ um eine nicht unerhebliche Veränderung handle, die nicht als Instandsetzung oder -haltung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden könne. Der BGH führte auch an, dass die noch ungeklärte Situation bezüglich der tatsächlichen gesundheitlichen Belastungen durch solche Masten den Verkehrswert der Wohnung(en) und deren Vermietbarkeit vermindern könnte. (BGH, Az. V ZR 48/13)