Versammlung unterbrechen – oder nicht?

Versammlung unterbrechen – oder nicht?

Diese Frage stellen sich Verwalter und Eigentümer wohl häufiger in einer ETV. Allerdings sind die zulässigen Gründe für eine Unterbrechung recht übersichtlich. Insbesondere hat der Verwalter die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung sicherzustellen.

Im vorliegenden Fall unterbrach der Verwalter die ETV, da ein Anwalt hereingerufen wurde, der mit seinen Mandanten ein Beratungsgespräch durchführen wollte. Dieser bat die nicht Vertretenen, den Raum zu verlassen. Hierzu stellte der BGH fest, dass dies im konkreten Fall keine ordnungsgemäße Durchführung darstelle. Der juristische Beratungsbedarf war nicht auf der ETV neu entstanden und so hätte eine Beratung auch vorab erfolgen können. Außerdem vergaß der Verwalter zumindest eine grobe Dauer für die Unterbrechung anzugeben, was so auch nicht mit einer ordnungsgemäßen Durchführung vereinbar ist.

Weiterhin hielt der BGH fest, dass alle während einer ETV-Pause stattfindenden Gespräche und Entscheidungen, grundsätzlich nicht Teil der Versammlung sind.

Allerdings: Sollte dies gegebenenfalls im Rahmen einer Klage relevant sein, so sind die einschlägigen Widerspruchs- oder Anfechtungsfristen zu achten. (BGH, V ZR 261/15)

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