Keine Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

Keine Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

Nicht zulässig ist es, Mieter in ihrer Gestaltungsfreiheit bei Schönheitsreparaturen durch eine Vorschrift der zu verwendenden Farbe zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. nur Weiß) einzuschränken. Hier geht das Recht des Mieters auf Gestaltungsfreiheit den berechtigten Interessen des Vermieters vor. (BGH, Beschluss vom 14.12.2010 VIII 198/10)

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