Stimmverbot für Geschäftsführer und Mehrheitseigentümer
Der BGH hat Anfang des Jahres noch einmal die Stimmausschlußregeln des WEG-Rechts konkretisiert. In der speziellen ETV stand die Frage zur Abstimmung, ob ein Anbieterwechsel für die Belieferung mit Wärme durchgeführt werden soll.
In konkreten Fall war das Problem, dass einer der Eigentümer gleichzeitig an dem Wärmelieferanten mehrheiltich beteiligt und Geschäftsführer der Gesellschaft war. Gleichzeitig hielt die Person mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Das WEG Recht sieht hier in §25 WEG Abs. 5 normalerweise vor, das WEG-Mitglieder bei Beschlußfassungen nicht stimmberechtigt sind, wenn mit „ihm/ihr“ verhandelt wird. Allerdings sollte die Wärme von dem Unternehmen und nicht der Person bezogen werden.
Der BGH stellte dennoch fest, dass auch „Ein Wohnungseigentümer [ist] entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt [ist], wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.“ (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 138/16, Hervorhebungen durch den Autor)
Unklar bleibt allerdings, wie die Rechtlage aussieht, wenn keine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, die betroffene Person nicht Geschäftsführer ist bzw. eine Mehrheitsbeteiligung ohne Geschäftsführungskompetenzen vorliegt (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 138/16)