Kosten der Zwischenablesung
Kommt es durch einen Mieterwechsel während des Wirtschaftsjahres zu Kosten etwa aufgrund einer Zwischenablesung, so handelt es sich hierbei um Verwaltungskosten, nicht um Betriebskosten. Diese Kosten dürfen daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. (BGH v. 14.11.2007 – VIII ZR 19/07)