Instandhaltung einer Gegensprechanlage
Die Eigentumsverhältnisse an einer Gegensprechanlage einer WEG sind geteilt: Die zentrale Sprechanlage, die sich zumeist im Eingangbereich befindet, gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. Im Gegensatz dazu gehören die Gegenstellen in den einzelnen Wohnungen (Haustelefon o. ä.) ins Sondereigentum. Dementsprechend gehen die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten der zentralen Anlage zu Lasten der Eigentümergemeinschaft, der der Gegenstellen in den Wohnungen aber zu Lasten der Sondereigentümer.