Haustierhaltung allgemein

Haustierhaltung allgemein

Im Gegensatz zu einem spezifischen Verbot etwa von Hundehaltung in einer WEG ist ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung rechtlich nicht zulässig. Wie das OLG Saarbrücken in einem Urteil feststellt (5 W 154/06-51), hat jeder Eigentümer das Recht, in seiner Wohnung zu machen, was er wolle, solange der die anderen Eigentümer nicht in mehr als unvermeidlichem Umfang beeinträchtige. Da aber zum Beispiel von der Haltung von Fischen oder Kleinvögeln eine solche Belästigung – etwa durch Geräusche oder Gerüche – nicht ausgehe, könne die Haltung solcher Haustiere auch nicht verboten werden. Daher sei ein unspezifisches Verbot der Haustierhaltung durch die WEG nichtig.

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