Zustimmung bei Wohnungsveräußerung

Zustimmung bei Wohnungsveräußerung

Wenn in der Teilungserklärung eine WEG vereinbart ist, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohneigentum nur unter Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters veräußern darf, so kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden (vgl.: WEG § 12 Abs. 2 S. 1), da jeder Eigentümer grundsätzlich das Recht hat, frei über sein Eigentum zu verfügen.

Die Zustimmung darf nach einem Beschluß des OLG Zweibrücken (3 W 142/05) nur dann verweigert werden, wenn durch den Verkauf schutzwürdige Interessen der WEG konkret und unzumutbar gefährdet  werden.

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