Der Zaun muss weg – WEG ist passiv prozessfähig

Der Zaun muss weg – WEG ist passiv prozessfähig

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 11.12.2015, dass die WEG passiv prozessführungsbefugt ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn sie gemeinschaftsbezogenen Pflichten nicht nachkommt.

In dem konkreten Fall hatte ein Wohnungseinentümer einen Holzflechtzaun so aufgestellt, dass dieser vollständig auf dem Grundstück der Nachbarn stand. Das müssen diese nicht dulden, da keine außerordentlichen Gründe für die Platzierung des Zauns dagegen sprachen. So forderten die Nachbarn die Entfernung der Anlage auf Grundlage des Beseitigungsanspruchs aus Ÿ1004 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24). Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen. So verklagten die Nachbarn die WEG und nicht den verursachenden Eigentümer. Das dies so möglich ist, stellte der BGH folgendermaßen fest:

Die Beklagte kann aber deshalb auf Beseitigung des Zauns in Anspruch genommen werden, weil die Pflicht zu seiner Beseitigung eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung der Wohnungseigentümer ist, welche die Gemeinschaft nach Ÿ10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes für diese „wahrnimmt“ „. (BGH, Urteil v. 11.12.2015, V ZR 180/14)

Unabhängig von dieser Feststellung muss natürlich auch der Zaun demontiert werden.

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