„Betriebskosten“ in Mietverträgen – (un)klar?

„Betriebskosten“ in Mietverträgen – (un)klar?

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in Mietverträgen die Vereinbarung Betriebskosten auf den Mieter umzulegen ausreicht. Es wurde angeführt, dass der Begriff „Betriebskosten“ hinreichend definiert ist und dem gewöhnlichen Mieter die Bedeutung bekannt sein muss. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit der Umlage der Betriebskosten alle umlegbaren Betriebskosten gemeint sind. Auch der Umfang und die Art der umzulegenden Kosten sind somit bekannt, was die Einzelauflistung entbehrlich macht. Der BGH stellte somit fest, dass die oben genannte Formulierung einer „[…] AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand[.]“ hält.

Der Begriff „Betriebskosten“ reicht demgemäß aus, um rechtsverbindlich einen Anspruch des Vermieters auf Umlage der besagten Kosten zu begründen. Auch fehlende oder fehlerhafte Hinweise auf Gesetze oder Verordnungen – wie z.B. die BetrKV – ändern an der Wirksamkeit der entsprechenden Mietvertragsklausel prinzipiell nichts. (BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 137/15)

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