Bauliche Veränderungen (VI) – Markise
In aller Regel stellt die Anbringung einer Markise eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage dar und stellt daher eine bauliche Veränderung dar, der die WEG zustimmen muß. (BayObLG vom 11.9.1985, BReg 2 Z 63/85, NJW-RR 1986, 178; OLG Frankfurt/M. vom 14.5.1985, 20 W 370 / 84, OLGZ 1986, 42; KG Berlin vom 1.4.1987, 24 W 5286/86.)
Dies kann allerdings in Einzelfällen anders sein, wenn sich etwa die Markise harmonisch in die optische Gestalt der Wohnanlage einfügt oder auch dann, wenn ein Balkon aufgrund einer intensiven Sonneneinstrahlung ohne Markise nur stark eingeschränkt zu nutzen wäre. Letzteres kann einen Anspruch auf Anbringung einer Markise begründen.