Bauliche Veränderungen (V) – Deckendurchbruch
Der Durchbruch einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Decke ist immer eine bauliche Veränderung und daher zustimmungspflichtig. (BayObLG vom 29.10.1991, BReg 2 Z 130/91, NJW-RR 1992, 272 (Verbindung zweier Wohnungen) oder BayObLG vom 8.7.1993, 2Z BR 51/93, ZMR 1993, 476 (Verbindung einer Dachgeschoßwohnung mit einem Speicherraum.)
Entbehrlich kann die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann sein, wenn mit dem Durchbruch keine Veränderung der baulichen Substanz und Statik verbunden ist. (BGH vom 21.12.2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212.)