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Autor: Marius Fraenzel

Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Bauliche Veränderungen (VII) – Solaranlage

Im Normalfall stellt das Anbringen von Sonnenkollektoren bzw. einer Solaranlage eine bauliche Veränderung gemäß §22 Abs. 1 WEG dar. Ob diese Maßnahme zustimmungspflichtig ist, hängt vom individuellen Einzelfall ab und muss im Streitfall richterlich geklärt werden. Im Falle der Zustimmungspflicht ist in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer notwendig.

Die teilweise Umstellung der Energieversorgung auf Solarenergie stellt nur dann eine gerechtfertigte Modernisierungsmaßnahme dar, wenn sich ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis errechnen läßt, sich die Anlage etwa in einem Zeitraum von zehn Jahren amortisiert. Die Tatsache einer ökologischeren Stromversorgung allein stellt keine ausreichende Grundlage für die Modernisierung dar. (BayObLG v. 30.3.2000, 2Z BR 2/00.)

Garagen

Garagen

Einzeln stehende Garagen in einer WEG sind zwar grundsätzlich sondereigentumsfähig, aber ihre konstruktiven Teile, also Außenwände, Decke und Garagentor, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch für unterirdische oder teiloberirdische Tiefgaragen, die als Fundamente oder Untergeschosse konstruktive Teile von Gebäuden oder Freiflächen darstellen.

Unbefugtes Parken

Unbefugtes Parken

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück erfüllt den Tatbestand der verbotenen Eigenmacht. Der Besitzer des Grundstücks darf sich dagegen wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dadurch entstehenden Kosten des Abschleppens kann er als Schadensersatz vom Fahrzeugführer zurück verlangen.

Besonders wenn der Besitzer des Grundstücks deutlich sichtbar darauf hinweist, daß unbefugt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, hat der Besitzer im Sinne der Selbsthilfe das Recht, das Abschleppen zu veranlassen. Dies wurde vom BGH ausdrücklich als dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (im Sinne von § 242 BGB) entsprechend eingestuft. Der Fahrzeugführer hat die durch seine verbotene Eigenmacht verursachten Kosten zu tragen. (BGH, Urteil v. 5.6.2009, V ZR 144/08.)

Spinne in der Tiefgarage

Spinne in der Tiefgarage

Eine Frau, die sich in einer Tiefgarage vor einer Spinne erschreckt und sich bei einem dadurch verursachten Sturz erheblich verletzt hatte, verklagte den für die Reinigung der Garage zuständigen Hausmeisterservice auf 6.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das OLG Karlsruhe hat den Hausmeisterservice freigesprochen und festgestellt, daß es sich bei der Begegnung mit der Spinne um ein allgemeines Lebensrisiko handele, das sich auch durch sorgfältige Reinigung nicht vermeiden lasse. Dies gelte insbesondere bei einer offenen Garagenanlage. (OLG Karlruhe, Urteil vom 24.06.2009, 7 U 58/09)

Suchauftrag begründet Maklervertrag

Suchauftrag begründet Maklervertrag

Wenn sich ein Kunde an einen gewerbsmäßigen Makler wegen eines Suchauftrags wendet, handelt es sich dabei um ein Angebot auf Abschluß eines Nachweismaklervertrages. Zur Annahme dieses Angebots genügt es, daß der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Behauptet der Kunde nachträglich, es sei vereinbart worden, daß die Provision des Maklers vom zukünftigen Vermieter gezahlt werden solle, so trägt er für diese Behauptung die Beweislast. (BGH, Beschl. v. 24.09.2009 – III ZR 96/09 (OLG Düsseldorf))