Garagen
Einzeln stehende Garagen in einer WEG sind zwar grundsätzlich sondereigentumsfähig, aber ihre konstruktiven Teile, also Außenwände, Decke und Garagentor, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch für unterirdische oder teiloberirdische Tiefgaragen, die als Fundamente oder Untergeschosse konstruktive Teile von Gebäuden oder Freiflächen darstellen.