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Autor: Marius Fraenzel

Einsicht in die Grundakte in Einzelfällen zulässig

Einsicht in die Grundakte in Einzelfällen zulässig

Es kann in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse von Miteigentümern einer WEG bestehen, in die Grundakten einschließlich der Erwerbsverträge von Mitwohnungseigentümern Einsicht zu nehmen.

Grundsätzlich stehen einander in einem solchen Fall zwei rechtliche Prinzipien gegenüber: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des im Grundbuch Eingetragenen, aus dem sich eine Wahrung von dessen Geheimhaltungsinteresse ableitet, und des Publizitätsprinzip des Grundbuches. Aus diesem Konflikt folgt, dass eine Einsichtnahme in die Grundakte aus reiner Neugier unzulässig ist. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Interessen von Mitwohnungseigentümern gegen das Interesse des Eingetragenen auf Geheimhaltung abgewogen werden muss.

(HansOLG Hamburg v. 24.4.2008, 2 Wx 114/07, ZMR 2008, 814)

Zustimmung bei Wohnungsveräußerung

Zustimmung bei Wohnungsveräußerung

Wenn in der Teilungserklärung eine WEG vereinbart ist, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohneigentum nur unter Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters veräußern darf, so kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden (vgl.: WEG § 12 Abs. 2 S. 1), da jeder Eigentümer grundsätzlich das Recht hat, frei über sein Eigentum zu verfügen.

Die Zustimmung darf nach einem Beschluß des OLG Zweibrücken (3 W 142/05) nur dann verweigert werden, wenn durch den Verkauf schutzwürdige Interessen der WEG konkret und unzumutbar gefährdet  werden.

Haustierhaltung allgemein

Haustierhaltung allgemein

Im Gegensatz zu einem spezifischen Verbot etwa von Hundehaltung in einer WEG ist ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung rechtlich nicht zulässig. Wie das OLG Saarbrücken in einem Urteil feststellt (5 W 154/06-51), hat jeder Eigentümer das Recht, in seiner Wohnung zu machen, was er wolle, solange der die anderen Eigentümer nicht in mehr als unvermeidlichem Umfang beeinträchtige. Da aber zum Beispiel von der Haltung von Fischen oder Kleinvögeln eine solche Belästigung – etwa durch Geräusche oder Gerüche – nicht ausgehe, könne die Haltung solcher Haustiere auch nicht verboten werden. Daher sei ein unspezifisches Verbot der Haustierhaltung durch die WEG nichtig.

Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Hundehaltung in Eigentumswohnungen

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig (2 W 165/03) kann die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. Das OLG begründete sein Urteil damit, daß nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Hundehaltung in einer WEG durch Mehrheitsbeschluß sogar gänzlich verboten werden könne; demnach sei auch eine Beschränkung auf einen Hund pro Wohnung rechtlich zulässig.