Keine Haftung bei Zufallsschäden
Nach einer Entscheidung des KG Berlin (Beschluss v. 21.05.1986, Az.: 24 W 3233/85) haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber nicht für Zufallsschäden an dessen Sondereigentum, die auf einen Fehler oder ein Versäumnis des gemeinschaftlichen Eigentums zurückzuführen sind. Insbesondere muss sich das gemeinschaftliche Eigentum eine etwaige Verletzung der dem Verwalter obliegenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.